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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die aus Gründen persönlicher Zuneigung aufgrund einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben, gleich, ob man darin eine schlüssige Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt, ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt daher - ganz ähnlich wie die Erbringung bestimmter familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen
(Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0036) - nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018