RS Vwgh 1992/6/16 92/08/0062

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die aus Gründen persönlicher Zuneigung aufgrund einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben, gleich, ob man darin eine schlüssige Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt, ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt daher - ganz ähnlich wie die Erbringung bestimmter familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen

(Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0036) - nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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