RS Vwgh 1992/6/16 92/05/0009

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050009.X01

Im RIS seit

16.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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