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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Rechtssatz
Feuchtigkeitsschäden in Wänden und Fußböden stellen ein Beispiel für die Behebung von ernsten Schäden eines Hauses dar, welche dem Vermieter auch in einem vermieteten Gegenstand obliegen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19te Aufl, Randziffer 8 zu § 3 MRG). Bei Behebung ernster Schäden kann die vorübergehende Benützung und Veränderung iSd § 8 Abs 2 MRG bis zur vorübergehenden Räumung des Mietgegenstandes durch den Mieter führen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19 Aufl, Randziffer 7 zu § 8 MRG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050169.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011