Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Da das AlVG versicherungsrechtlich nicht zwischen Inländern und Ausländern differenziert, ist es nicht vorwerfbar, wenn jemand die leistungsrechtlich sehr wohl vorgenommene Differenzierung nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080163.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010