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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beitragsleistungen der Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung eines Güterweges iSd § 48 OÖ LStVwG stellen keine Abgaben iSd F-VG dar, weil darunter nur einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen sind, die kraft öffentlichen Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt wurden, die die objektiven Tatbestände genereller Normen erfüllen. Dem Abgabenbegriff haftet somit das Begriffsmerkmal der Leistung an "Gebietskörperschaften" an (Hinweis E 22.2.1991, 88/17/0223). Die Vorschreibung der Beiträge zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung des Güterweges erfolgt nun aber lediglich an die Mitglieder der zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung eines Güterweges - nicht durch eine generelle Norm, sondern im Bescheidwege - geschaffenen Beitragsgemeinschaft, weshalb diese Beiträge nicht als Abgaben im erwähnten Sinn angesehen werden können. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die im § 18 Satzung der Beitragsgemeinschaft für den Güterweg Ameisberg 1981 vorgesehene Regelung, wonach "rückständige Geldbeträge und Kostenersätze nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden", weil damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden soll, daß solche Geldleistungen an die Beitragsgemeinschaft nicht zu den im § 1 Abs 3 VVG genannten öffentlichen Abgaben und Beiträgen und den ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen zählen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050094.X01Im RIS seit
11.07.2001