RS Vwgh 1992/6/16 89/08/0264

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §412;

Beachte

Siehe: 91/08/0062 E 16. März 1993 Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: E VfGH 25.Juni 1994, K I-5/93; Fortgesetztes Verfahren: 93/08/0018 E 11. Mai 1993;

Rechtssatz

Bei Richtigstellung eines Leistungsbescheides gemäß § 101 ASVG handelt es sich um die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" und damit um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG, und zwar unabhängig davon, ob eine stattgebende oder eine den Anspruch auf Richtigstellung verneinende Entscheidung getroffen wurde (zur Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruchs in der Frage des "ob" eines Anspruchs Hinweis E VfGH 15.3.1973, VfSlg 7021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080264.X01

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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