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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Ein wesentliches Kriterium der Abgrenzung von "Mitwirkung in der Hauswirtschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft" und "Dienstleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG" ist, daß der die Wirtschaft führende Lebensgefährte Geld nicht nur für die Wirtschaftsführung, sondern darüber hinaus auch zur Abgeltung der eigenen Arbeitsleistung aufgrund einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung erhält, wobei die Zweifelsregel des § 1152 ABGB nicht anzuwenden ist, wenn eine Lebensgemeinschaft besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X06Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018