RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0120

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eine Entscheidung nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 setzt einen entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen voraus. Eine amtswegige Befreiung wegen Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen des Wehrpflichtigen wäre objektiv rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110120.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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