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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung nach § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 setzt einen entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen voraus. Eine amtswegige Befreiung wegen Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen des Wehrpflichtigen wäre objektiv rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110120.X02Im RIS seit
11.07.2001