RS Vwgh 1992/6/16 91/08/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
KO §25;

Rechtssatz

Der Dienstnehmer kann im Konkurs des Dienstgebers seinen vorzeitigen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären; der Dienstgeber (Masseverwalter) aber ist verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten, was bedeutet, daß das Beschäftigungsverhältnis erst nach Ablauf dieser Frist als beendet anzusehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080124.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten