Index
23/01 KonkursordnungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Dienstnehmer kann im Konkurs des Dienstgebers seinen vorzeitigen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären; der Dienstgeber (Masseverwalter) aber ist verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten, was bedeutet, daß das Beschäftigungsverhältnis erst nach Ablauf dieser Frist als beendet anzusehen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080124.X03Im RIS seit
18.10.2001