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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/22 90/14/0032 1Stammrechtssatz
Die unterlassene Vorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Bf erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in dem nunmehr neu eingebrachten Schriftsatz alle Vorschr über die Form und den Inhalt einer Beschwerde eingehalten wurden. Denn die zurückgestellte Beschwerde ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080063.X02Im RIS seit
16.06.1992