Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Baupolizeiliche Vorschriften dienen dem Schutz der Benützer. Allein daraus kann der Benützer - das ist nicht nur der Bestandnehmer, sondern auch der Dienstnehmer und der Kunde des Geschäftsraummieters - noch keine Parteistellung ableiten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050234.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010