RS Vwgh 1992/6/16 91/05/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §60;
BauO OÖ 1976 §61;
BauO OÖ 1976 §62;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Baupolizeiliche Vorschriften dienen dem Schutz der Benützer. Allein daraus kann der Benützer - das ist nicht nur der Bestandnehmer, sondern auch der Dienstnehmer und der Kunde des Geschäftsraummieters - noch keine Parteistellung ableiten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050234.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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