RS Vwgh 1992/6/16 92/09/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0012 B 9. Februar 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Wird nur ein Mitglied des für die Rechtssache zuständigen Senates abgelehnt, so ist - abweichend von den § 11, § 12, § 13 VwGG - in einem aus dem Vorsitzenden und den nicht abgelehnten drei weiteren Mitgliedern gebildeten Senat(Vierersenat) über den Ablehnungsantrag zu entscheiden; bei Ablehnung von zwei Mitgliedern dieses Senates ist die Entscheidung über den Ablehnungsantrag in einem Dreiersenat zu fällen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X02

Im RIS seit

16.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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