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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0012 B 9. Februar 1984 RS 3Stammrechtssatz
Wird nur ein Mitglied des für die Rechtssache zuständigen Senates abgelehnt, so ist - abweichend von den § 11, § 12, § 13 VwGG - in einem aus dem Vorsitzenden und den nicht abgelehnten drei weiteren Mitgliedern gebildeten Senat(Vierersenat) über den Ablehnungsantrag zu entscheiden; bei Ablehnung von zwei Mitgliedern dieses Senates ist die Entscheidung über den Ablehnungsantrag in einem Dreiersenat zu fällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X02Im RIS seit
16.06.1992Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010