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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0037 E 20. April 1996Rechtssatz
Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem § 1 Abs 3 OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs 9 legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030050.X01Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011