RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Es fällt besonders ins Gewicht, wenn der Bf die Waffe an einem Ort zurückgelassen hat, an dem schon allein auf Grund der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnsitz eine laufende Kontrolle der dauernd sicheren Verwahrung der Waffe nicht möglich ist (hier hat der Bf die Waffe auf seinem Schiff im ehemaligen Jugoslawien vor Beginn der militärischen Kampfhandlungen zurückgelassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010015.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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