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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §1;Rechtssatz
Steht dem Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die Entscheidungsbefugnis zu, so bedient er sich hiebei des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat. Wenn innerhalb dieses Hilfsapparates andere als nach der Geschäftseinteilung vorgesehene Organwalter diese Hilfsfunktion wahrnehmen, so belastet dies den sodann erlassenen Bescheid keineswegs mit Unzuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020123.X01Im RIS seit
19.03.2001