RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0105

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2615/79 E VS 2. Juli 1980 VwSlg 10192 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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