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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2615/79 E VS 2. Juli 1980 VwSlg 10192 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013