RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L65000 Jagd Wild
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/19 92/12/0025 1

Stammrechtssatz

Eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte Frau ..." und abschließenden freundlichen Grüßen ist auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw (hier) als Rechtsbelehrung zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Jagdschutz Jagdschutzorgan Jagdaufseher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030052.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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