Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beh hat über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes der Verkehrslichtsignalanlage auf der Grundlage der derzeit (das ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) gegebenen Verhältnisse zu entscheiden. Für eine Berücksichtigung allfälliger zu prognostizierender Änderungen der Sachverhaltsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bietet das Gesetz keine taugliche Grundlage.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020135.X01Im RIS seit
12.06.2001