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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Aus der Unterbringung des Bf in einem Heim ergibt sich, daß ein bei der Abgabestelle (das Unterkunftzimmer des Bf) bestimmter Briefkasten nicht in Frage kommt. Es entspricht dem Gesetz, die gem § 21 ZustG vorgesehene Aufforderung bzw Hinterlegungsanzeige gem § 17 ZustG an der Abgabestelle zurückzulassen. Dabei konnte das Zustellorgan davon ausgehen, daß seitens der Heimleitung die Aufforderung anwesend zu sein bzw die Hinterlegungsanzeige dem Bf übergeben werden würde, sodaß durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden bei der Heimleitung die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden. Eine allenfalls (gravierend) verspätete Übergabe dieser Urkunden - insbesondere der Hinterlegungsanzeige - an den Bf, wodurch dieser an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gehindert worden wäre, könnte allerdings - bei rechtzeitiger Einbringung - einen Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010317.X02Im RIS seit
07.06.2001