RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0105

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §91 Abs1;

Rechtssatz

Ein dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO erteilter Auftrag stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar. Der VwGH ist nicht der Ansicht, daß ein solcher Eingriff in das Eigentum (hier:

Rückschnitt einer Hecke, die dem Immissionschutz des Grundeigentümers dient um 80 cm, wodurch die Funktion der Hecke verloren ginge) mit der Möglichkeit, die Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen (hier: von 25 kmh auf 35 kmh) zu erhöhen, weil die Sichtbehinderung verringert wird, gerechtfertigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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