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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
Ein dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO erteilter Auftrag stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar. Der VwGH ist nicht der Ansicht, daß ein solcher Eingriff in das Eigentum (hier:
Rückschnitt einer Hecke, die dem Immissionschutz des Grundeigentümers dient um 80 cm, wodurch die Funktion der Hecke verloren ginge) mit der Möglichkeit, die Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen (hier: von 25 kmh auf 35 kmh) zu erhöhen, weil die Sichtbehinderung verringert wird, gerechtfertigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013