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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
§ 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013