RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0105

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §91 Abs1;

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020105.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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