RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0184

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt bereits eine vollendete Inbetriebnahme vor, wenn der Besch in das nach einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug einsteigt, den Zündschlüssel dreht und versucht, im Retourgang das Fahrzeug auf die Seite zu stellen (Hinweis E 15.2.1991, 90/18/0182). Daß das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist, ändert daran nichts (Hinweis E 24.2.1988, 85/18/0137).

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020184.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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