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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0037 E 20. April 1996Rechtssatz
§ 50 Z 1 OÖ FischereiG ändert nichts an dem durch § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 OÖ FischereiG geschaffenen Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht. § 50 Z 1 OÖ FischereiG schützt lediglich bestehende Fischereirechte vor einer Beeinträchtigung durch die Bestimmungen des FischereiG, führt aber weder dazu, daß im Fischereikataster eingetragene Fischereirechte automatisch in das Fischereibuch einzutragen sind noch dazu, daß solche Rechte nicht mehr Gegenstand eines Eigentumsstreites sein können. § 50 Z 1 OÖ FischereiG knüpft an "bestehende Rechte" an, ob ein Fischereirecht besteht, ist aber nach § 1 Abs 3 OÖ FischereiG zu beurteilen und diese Beurteilung obliegt dem ordentlichen Gericht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030050.X02Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011