RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0050

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §50 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0037 E 20. April 1996

Rechtssatz

§ 50 Z 1 OÖ FischereiG ändert nichts an dem durch § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 OÖ FischereiG geschaffenen Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht. § 50 Z 1 OÖ FischereiG schützt lediglich bestehende Fischereirechte vor einer Beeinträchtigung durch die Bestimmungen des FischereiG, führt aber weder dazu, daß im Fischereikataster eingetragene Fischereirechte automatisch in das Fischereibuch einzutragen sind noch dazu, daß solche Rechte nicht mehr Gegenstand eines Eigentumsstreites sein können. § 50 Z 1 OÖ FischereiG knüpft an "bestehende Rechte" an, ob ein Fischereirecht besteht, ist aber nach § 1 Abs 3 OÖ FischereiG zu beurteilen und diese Beurteilung obliegt dem ordentlichen Gericht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030050.X02

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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