RS Vwgh 1992/6/17 87/13/0157

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §23 Z2;
HGB §105;
HGB §161;
KStG 1966 §1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften sind nicht Adressaten jenes Normenkomplexes, mit dem die Ermittlung des Einkommens und der einzelnen Einkommenskomponenten geregelt wird (Hinweis E 3.3.1987, 86/14/0128). Daraus folgt, daß alle Umstände und wirtschaftlichen Aktivitäten, die für die Einkommensermittlung von Bedeutung sind, vorerst einer natürlichen Person zugerechnet werden müssen und nur unter Beachtung dieser Zurechnung tatbestandsbezogen zu ermitteln und zu würdigen sind. Dies gilt auch für die Anwendung der Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130157.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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