RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0181

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Der zur Auskunft Verpflichtete wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach § 103 Abs 2 KFG obliegenden Auskunftspflicht enthoben. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung dieser Pflicht vor

(Hinweis E 14.11.1990, 89/03/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020181.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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