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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der zur Auskunft Verpflichtete wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach § 103 Abs 2 KFG obliegenden Auskunftspflicht enthoben. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung dieser Pflicht vor
(Hinweis E 14.11.1990, 89/03/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020181.X01Im RIS seit
11.07.2001