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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LuftfahrtG 1958 §137 Abs2;Rechtssatz
Die Bestellung einer Person zum Mitglied der Flugunfallskommission erfolgt - ähnlich der Person eines amtlichen Sachverständigen oder Prüfungskommissärs (Hinweis B 13.3.1974, Slg Nr 8572 A/1974) - nur durch einen einseitigen Hoheitsakt der Behörde. Sie erhält dadurch keine ihre persönliche Sphäre ergreifende Rechtsstellung, woraus sich ergibt, daß die Behörde, ohne in Rechte oder rechtliche Interessen der betreffenden Person einzugreifen, jederzeit die Bestellung widerrufen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn das betreffende Spezialgesetz der bestellten Person gewisse Rechte auf das Amt zuerkennt oder den Widerruf der Bestellung an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Hingegen gewähren weder die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes noch die der ZSV den bestellten Mitgliedern der Flugunfallskommission ein Recht oder ein rechtliches Interesse auf Beibehaltung ihrer Bestellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030164.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015