RS Vwgh 1992/6/17 91/03/0164

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §137 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZSV §26 Abs7;
ZSV §27;

Rechtssatz

Die Bestellung einer Person zum Mitglied der Flugunfallskommission erfolgt - ähnlich der Person eines amtlichen Sachverständigen oder Prüfungskommissärs (Hinweis B 13.3.1974, Slg Nr 8572 A/1974) - nur durch einen einseitigen Hoheitsakt der Behörde. Sie erhält dadurch keine ihre persönliche Sphäre ergreifende Rechtsstellung, woraus sich ergibt, daß die Behörde, ohne in Rechte oder rechtliche Interessen der betreffenden Person einzugreifen, jederzeit die Bestellung widerrufen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn das betreffende Spezialgesetz der bestellten Person gewisse Rechte auf das Amt zuerkennt oder den Widerruf der Bestellung an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Hingegen gewähren weder die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes noch die der ZSV den bestellten Mitgliedern der Flugunfallskommission ein Recht oder ein rechtliches Interesse auf Beibehaltung ihrer Bestellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030164.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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