RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0153

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §3 Z5 litb;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Besteht eine unmittelbare Beziehung von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer im Vordergrund stehenden Entlohnung, weil in den Aufträgen ausdrücklich Honorare für entstehende Mühe und Arbeit inklusive der hiebei entstehenden Kosten vereinbart worden sind, wobei die Kosten nach der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung als von untergeordneter Bedeutung anzusehen sind, so liegt eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft und Forschung iSd EStG 1972 nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130153.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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