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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
Besteht eine unmittelbare Beziehung von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer im Vordergrund stehenden Entlohnung, weil in den Aufträgen ausdrücklich Honorare für entstehende Mühe und Arbeit inklusive der hiebei entstehenden Kosten vereinbart worden sind, wobei die Kosten nach der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung als von untergeordneter Bedeutung anzusehen sind, so liegt eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft und Forschung iSd EStG 1972 nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130153.X02Im RIS seit
17.06.1992