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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erteilung einer Ermächtigung nach § 155 SeeschiffahrtsV erfolgt durch einen einseitigen Hoheitsakt der Behörde. Auf die Erlassung eines solchen Hoheitsaktes hat der jeweilige Antragsteller jedoch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch noch besteht diesbezüglich ein rechtliches Interesse des jeweiligen Antragstellers (Hinweis E 16.12.1987, 86/03/0242). Der Antragsteller vermag einen die Parteistellung begründenden Rechtsanspruch oder ein solches rechtliches Interesse auch nicht daraus abzuleiten, daß ihm seinerzeit eine derartige Ermächtigung erteilt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030112.X01Im RIS seit
11.07.2001