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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Erfolgt die Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer durch ein Pflasterband, so hindert der Umstand, daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, nicht die Qualifikation des vom Besch für die Abstellung seines PKWs benutzten Straßenteiles als Gehsteig, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO auch durch blaße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (Hinweis E 18.6.1982, 82/02/0023). Ein Gehsteig bedarf keiner Kennzeichnung durch ein Straßenverkehrszeichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020142.X02Im RIS seit
12.06.2001