RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0142

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Erfolgt die Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer durch ein Pflasterband, so hindert der Umstand, daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, nicht die Qualifikation des vom Besch für die Abstellung seines PKWs benutzten Straßenteiles als Gehsteig, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO auch durch blaße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (Hinweis E 18.6.1982, 82/02/0023). Ein Gehsteig bedarf keiner Kennzeichnung durch ein Straßenverkehrszeichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020142.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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