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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Erschöpft sich die Begründung eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 in der bloßen, nicht durch Bezugnahmen auf den konkreten Sachverhalt nachprüfbaren Behauptung der belangten Behörde, die Verschweigung der Vormerkung sei im Interesse einer dritten Person geboten, die nicht bekanntgegebene Vormerkung beinhalte eine Information, deren Geheimhaltung für eine demokratische Gesellschaft unentbehrlich sei, liegt ein relevanter Begründungsmangel vor.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010201.X05Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018