RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0201

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Erschöpft sich die Begründung eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 in der bloßen, nicht durch Bezugnahmen auf den konkreten Sachverhalt nachprüfbaren Behauptung der belangten Behörde, die Verschweigung der Vormerkung sei im Interesse einer dritten Person geboten, die nicht bekanntgegebene Vormerkung beinhalte eine Information, deren Geheimhaltung für eine demokratische Gesellschaft unentbehrlich sei, liegt ein relevanter Begründungsmangel vor.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010201.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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