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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058Rechtssatz
Eine Führerscheinabnahme kann auch erfolgen, wenn sich das Dokument im Gefolge einer Amtshandlung und Lenkerkontrolle bereits in Händen des Straßenaufsichtsorganes befindet. Die Erklärung, daß das Dokument erst wieder ausgefolgt wird, wenn (ua) eine Sicherheitsleistung erlegt wird, ist eine beim VwGH anfechtbar gewesene behördliche Maßnahme, die der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X03Im RIS seit
11.07.2001