RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 90/13/0158 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130146.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten