RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0190

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §68 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §11a Z4 lita;
StbG 1985 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Anrechnung früherer Zeiträume auf die erforderliche Wohnsitzfrist iSd § 10 Abs 1 Z 1 StBG 1985 kommt im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach § 68 Abs 2 AVG mangels Rückwirkung nicht in Betracht (Hinweis E 28.11.1972, 1275/72), wobei es überdies keine Rolle spielt, aus welchen Gründen der Bf trotz des Aufenthaltverbotes einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich beibehalten hat (Hinweis E 15.6.1988, 87/01/0025).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010190.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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