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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/06/0132Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht berechtigt, die Erteilung einer Widmungsbewilligung auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980), sondern nur im Rahmen der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (Hinweis E 11.4.1991, 89/06/0217).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987060131.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009