RS Vwgh 1992/6/17 87/06/0131

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/06/0132

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auf Grund der Berufung eines Nachbarn nicht berechtigt, die Erteilung einer Widmungsbewilligung auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980), sondern nur im Rahmen der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (Hinweis E 11.4.1991, 89/06/0217).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987060131.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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