RS Vwgh 1992/6/17 90/13/0158

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/13 90/13/0057 1

Stammrechtssatz

Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; eine solche Wohnung bzw der entsprechende Teil des Gebäudes bilden notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt sie notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (Hinweis E 19.10.1982, 82/14/0056;

E 27.11.1984, 2270/79, 82/14/0337).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130158.X02

Im RIS seit

17.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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