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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/13 90/13/0057 1Stammrechtssatz
Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; eine solche Wohnung bzw der entsprechende Teil des Gebäudes bilden notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt sie notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (Hinweis E 19.10.1982, 82/14/0056;
E 27.11.1984, 2270/79, 82/14/0337).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130158.X02Im RIS seit
17.06.1992Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017