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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Der unbefugte Besitz einer dritten Faustfeuerwaffe rechtfertigt für sich allein noch nicht, auf den Mangel der waffenrechtlichen Verläßlichkeit einer Person zu schließen (Hinweis E 4.7.1984, 82/01/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010015.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012