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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 lita;Rechtssatz
Der Umstand der tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten, als im Sinne der Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung unvertretbaren Leistung anzusehende Verpflichtung kann in einem allfällig gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 10 Abs 2 lit a VVG) ins Treffen geführt werden (Hinweis E 13.6.1956, 1898/55, VwSlg 4095 A/1956; hier wurde für die Ablieferung des Waffenpasses die gleiche Frist festgesetzt, wie sie gem § 20 Abs 2 WaffG für die Überlassung oder Ablieferung der Waffen selbst zwingend vorgesehen ist, obwohl ihre Herbeischaffung wegen der im ehemaligen Jugoslawien stattfindenden Kampfhandlungen nicht möglich ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010015.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012