RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VVG §10 Abs2 lita;
VVG §5 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand der tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten, als im Sinne der Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung unvertretbaren Leistung anzusehende Verpflichtung kann in einem allfällig gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 10 Abs 2 lit a VVG) ins Treffen geführt werden (Hinweis E 13.6.1956, 1898/55, VwSlg 4095 A/1956; hier wurde für die Ablieferung des Waffenpasses die gleiche Frist festgesetzt, wie sie gem § 20 Abs 2 WaffG für die Überlassung oder Ablieferung der Waffen selbst zwingend vorgesehen ist, obwohl ihre Herbeischaffung wegen der im ehemaligen Jugoslawien stattfindenden Kampfhandlungen nicht möglich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010015.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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