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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/23 89/17/0028 2Stammrechtssatz
Die um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde
trifft hiebei die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des relevanten Sachverhaltes, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (Hinweis E 29.3.1982, 81/17/0049).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010201.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018