RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0034

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Beachte

Bespr in ZVR Nr 10/1993, S 302 ff

Rechtssatz

1/8 l Rotwein entspricht einem Blutalkoholgehalt von 0,25 Promille (= 0,25 g/l) (Hinweis E 23.11.1965, 1213/65). Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO geht der Gesetzgeber von einem Verhältnis zwischen Atemalkoholgehalt (gemessen im mg/l) und Blutalkoholgehalt (gemessen in g/l) von 1:2 aus. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wäre ein Verhältnis von 1:2,1 zugrunde zu legen. In Ansehung dieser Relationen entfallen auf einen Nachtrunk von 1/8 l Rotwein ca 0,12 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030034.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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