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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 260 Abs 2 lit b BAO iVm
§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO ist zwingend zu erschließen, daß die Bindungswirkung des § 252 Abs 1 BAO nicht bloß positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zukommt, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß den § 186 bis § 189 BAO zu unterbleiben haben
(Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130113.X01Im RIS seit
17.06.1992