Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058Rechtssatz
Die von Organen eines Landesgendarmeriekommandos ausgesprochene Führerscheinabnahme ist der Behörde zuzurechnen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Maßnahme gesetzt wurde. Darauf, wo das dem Besch angelastete Verhalten gesetzt wurde und wo die Amtshandlung, die schließlich zur Abnahme des Führerscheins geführt hat, begonnen hat, kommt es nicht an (Hinweis E 23.4.1991, 90/11/0209).
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X02Im RIS seit
11.07.2001