RS Vwgh 1992/6/17 91/02/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art131a;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §94a Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058

Rechtssatz

Die von Organen eines Landesgendarmeriekommandos ausgesprochene Führerscheinabnahme ist der Behörde zuzurechnen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Maßnahme gesetzt wurde. Darauf, wo das dem Besch angelastete Verhalten gesetzt wurde und wo die Amtshandlung, die schließlich zur Abnahme des Führerscheins geführt hat, begonnen hat, kommt es nicht an (Hinweis E 23.4.1991, 90/11/0209).

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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