RS Vwgh 1992/6/17 92/02/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13 Abs3;

Rechtssatz

An eine juristische Person gerichtete Schriftstücke haben diese auch als Empfänger zu bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020068.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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