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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0037 E 20. April 1996Rechtssatz
Die in den § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 OÖ FischereiG jeweils idF der Nov LGBl 1990/16, getroffene Regelung über die Klärung der Frage durch das ordentliche Gericht, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist, wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Behörde an der Erlassung eines Bescheides über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Auch ein Streit über dies ist daher ein Streitfall iSd § 1 Abs 3 FischereiG.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030050.X03Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011