RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0050

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/03/0037 E 20. April 1996

Rechtssatz

Die in den § 7 Abs 9 und § 1 Abs 3 OÖ FischereiG jeweils idF der Nov LGBl 1990/16, getroffene Regelung über die Klärung der Frage durch das ordentliche Gericht, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist, wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Behörde an der Erlassung eines Bescheides über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Auch ein Streit über dies ist daher ein Streitfall iSd § 1 Abs 3 FischereiG.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030050.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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