RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0121

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gem

§ 16 Abs 1 bis Abs 4 EisenbahnG kommt nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zu und nicht etwa auch den betroffenen Grundeigentümern. Erst im Verfahren nach § 16 Abs 5 EisenbahnG kommt dem Grundeigentümer Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030121.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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