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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gem
§ 16 Abs 1 bis Abs 4 EisenbahnG kommt nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zu und nicht etwa auch den betroffenen Grundeigentümern. Erst im Verfahren nach § 16 Abs 5 EisenbahnG kommt dem Grundeigentümer Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030121.X01Im RIS seit
17.07.2001