RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0105

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1380;
EStG 1972 §24;
ZPO §168;
ZPO §169;

Rechtssatz

Der durch einen außergerichtlichen Vergleich von wechselseitigen Forderungen und Ansprüchen dem Abgabepflichtigen entstandene Vorteil ist bei Berechnung des im Rahmen der Betriebsaufgabe zu ermittelnden Veräußerungsgewinnes anzusetzen. Ist die Vereinbarung eines zeitlich unbestimmten Prozeßstillstandes (ewiges Ruhen) nur ein Teil bzw Folge eines außergerichtlichen Vergleiches über die Bereinigung aller wechselseitigen Forderungen und Ansprüche zwischen den Streitteilen, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Streitteile mit der gewählten Vorgangsweise die bis dahin anhängigen Zivilgerichtsverfahren infolge außergerichtlicher Einigung faktisch und endgültig beendet wollten, sodaß die Frage, welche Folgen die Vereinbarung über das ewige Ruhen des Verfahrens auslöst, im konkreten Fall nicht von entscheidender Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130105.X02

Im RIS seit

17.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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