RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0146

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Vorraum eines Einfamilienhauses, der der einzige Zugang nicht nur zu den Ordinationsräumen, sondern auch zu den den Wohnzwecken dienenden Räumen ist, stellt sich unabhängig davon, in welchem allenfalls eingrenzbaren Ausmaß der Vorraum für betriebliche Zwecke einerseits und für private Zwecke andererseits genutzt wird, seiner Funktion nach als für die Nutzung der Wohnräume unabdingbarer Gebäudeteil dar. Dieser Funktion kann keinesfalls nur eine völlig untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Jedenfalls kann die Nutzung dieses Vorraumes für berufliche Zwecke ihrer Natur nach nicht von den Zwecken der Lebensführung getrennt werden, sodaß der damit zusammenhängende Aufwand zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130146.X03

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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