RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/23 89/17/0028 2

Stammrechtssatz

Die um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht; sie hat somit iSd Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde

trifft hiebei die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des relevanten Sachverhaltes, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (Hinweis E 29.3.1982, 81/17/0049).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010201.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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