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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0058Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH am 1.1.1991 nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH hat zur Folge, daß auch dieser Gerichtshof sein Verfahren nach der "bisherigen Rechtslage" iSd Art IX Abs 2 der B-VG Novelle 1988 durchzuführen hat. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß der Besch insofern in seinem Rechtsschutz geschmälert ist, als die (einfachgesetzliche) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen nicht mehr überprüft werden kann, ist es doch im Hinblick auf den Fristenablauf ausgeschlossen, zu diesem Zweck einen UVS mit Maßnahmenbeschwerde anzurufen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020052.X01Im RIS seit
11.07.2001