RS Vwgh 1992/6/17 92/03/0073

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0083 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0202)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030073.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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