RS Vwgh 1992/6/17 90/06/0065

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 litk;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §21;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bewilligungsfreiheit von Lagerplätzen im Industriegebiet und im Gewerbegebiet muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Lagerplätze von Gewerbebetrieben und Industriebetrieben gerade nicht vorrangig im Auge gehabt haben kann, als er die Bewilligungspflicht iSd

§ 25 lit k Tir BauO normierte. Der Irrtum des Bf über die Baubewilligungspflicht seines Lagerplatzes beruht auf einem bloß geringfügigen Verschulden, wenn es zutrifft, daß er über eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990060065.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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