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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25 litk;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bewilligungsfreiheit von Lagerplätzen im Industriegebiet und im Gewerbegebiet muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Lagerplätze von Gewerbebetrieben und Industriebetrieben gerade nicht vorrangig im Auge gehabt haben kann, als er die Bewilligungspflicht iSd
§ 25 lit k Tir BauO normierte. Der Irrtum des Bf über die Baubewilligungspflicht seines Lagerplatzes beruht auf einem bloß geringfügigen Verschulden, wenn es zutrifft, daß er über eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990060065.X02Im RIS seit
03.05.2001